0 % Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen: Was bedeutet der Nullsteuersatz konkret?

Wer eine PV-Anlage auf dem eigenen Dach plant, stößt früher oder später auf die gute Nachricht: Seit dem 1. Januar 2023 gilt beim Kauf einer Photovoltaikanlage ein Nullsteuersatz von 0 % auf die Mehrwertsteuer. Für Hausbesitzer im Raum München und Würmtal bedeutet das eine unmittelbare Ersparnis von 19 % auf die Anschaffungskosten – ohne Antrag, ohne Rückerstattung, ohne bürokratische Hürden. Doch was steckt genau dahinter, welche Komponenten sind begünstigt, und wo liegen die Grenzen?

Wie dieser Artikel funktioniert

Dieser Artikel ist aus Sicht der Sonnwärts Home GmbH geschrieben – einem regionalen Handwerksbetrieb mit Beratungsstudio, der sich auf Photovoltaikanlagen, Stromspeicher, Wallboxen, Wärmepumpen und Energiemanagement für Eigenheime in der Region München/Würmtal spezialisiert hat. Die Inhalte geben den Stand der Rechtslage auf Grundlage des Jahressteuergesetzes 2022 und späterer Ergänzungen wieder (Stand 2026). Sie ersetzen keine individuelle Steuerberatung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Die steuerliche Entlastung für Photovoltaik betrifft zwei voneinander getrennte Bereiche:

  • Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer beim Kauf: Seit Januar 2023 fällt auf die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen 0 % MwSt. an (Nullsteuersatz).

  • Einkommensteuer auf Erträge: Seit dem 1. Januar 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen (bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern) von der Einkommensteuer befreit.

Im gesamten Artikel verwenden wir die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer gleichbedeutend – es handelt sich um dieselbe Steuer, lediglich mit zwei unterschiedlichen Bezeichnungen.

Das Bild zeigt ein Einfamilienhaus in einer bayerischen Wohnsiedlung, dessen Dach mit Solarmodulen ausgestattet ist. Bei strahlendem Sonnenschein reflektieren die Photovoltaikanlagen das Licht und symbolisieren die Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung.

0 % Mehrwertsteuer auf PV: Die wichtigste Antwort gleich zu Beginn

Seit dem 1. Januar 2023 gilt der Nullsteuersatz beim Kauf und bei der Installation bestimmter Photovoltaikanlagen in der Nähe von Wohngebäuden – geregelt in § 12 Abs. 3 UStG. Für private Kunden der Sonnwärts Home GmbH bedeutet das konkret: Auf die folgenden Komponenten und Leistungen fallen 0 % MwSt. an, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Solarmodule (z. B. von SolarFabrik oder Jolywood)

  • Wechselrichter (z. B. Fronius, RCT Power, Enphase Mikrowechselrichter)

  • Batteriespeicher (ab ca. 5 kWh nutzbarer Kapazität)

  • Unterkonstruktion, Dachhaken und Montageschienen

  • Energiemanagementsysteme und Datenlogger

  • Anpassung und Ertüchtigung des Zählerschranks im Zusammenhang mit der anlage

  • Komplette installation als einheitliche Leistung

Für eine typische Einfamilienhausanlage im Raum München – beispielsweise mit 10 Kilowatt Peak (kWp) und einem Stromspeicher mit 10 bis 15 kWh Speicherkapazität – entsteht dadurch eine direkte Bruttopreisersparnis von rund 19 %. Bei einem Nettoangebot von 18.000 € sparen Sie gegenüber dem früheren Bruttopreis (21.420 €) exakt 3.420 €. Die Mehrwertsteuerbefreiung senkt also die Kosten erheblich.

Wichtig zu wissen: Wallboxen und reine Wartungsverträge werden weiterhin mit 19 % Mehrwertsteuer besteuert. Details dazu folgen weiter unten in diesem Artikel.

Die Sonnwärts Home GmbH berücksichtigt den Nullsteuersatz bereits korrekt in allen Angeboten, sofern die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Installateure müssen auf Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen – der Bruttopreis ist gleichzeitig der Endpreis.

Rechtliche Grundlage: Jahressteuergesetz 2022 und § 12 Abs. 3 UStG

Der Nullsteuersatz für PV-Anlagen wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 geschaffen, das im Dezember 2022 beschlossen wurde. Die Regelung trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und hat das Ziel, den Ausbau von Photovoltaik auf Wohngebäuden zu beschleunigen.

Die wichtigsten gesetzlichen Eckpunkte im Überblick:

  • § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die zentrale Norm für den Nullsteuersatz auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen.

  • Einführung durch das Jahressteuergesetz 2022, in Kraft seit dem 1. Januar 2023.

  • Konkretisierung durch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschnitt 12.18

  • Das Bundesfinanzministerium hat in ergänzenden BMF-Schreiben Einzelfragen geklärt

Der Staat will mit dem Nullsteuersatz die Hürden beim Ausbau von Photovoltaik auf Wohn- und öffentlichen Gebäuden abbauen. Die Regelung soll die Nachfrage und den Absatz von PV-Anlagen steigern und damit die Energiewende vorantreiben. Gleichzeitig erleichtert die Umsatzsteuerfreiheit die Bürokratie beim Kauf und der Installation erheblich – wer eine PV-Anlage kauft, muss sich nicht mehr um den Vorsteuerabzug, Rechnungskorrekturen oder aufwendige Erstattungsverfahren kümmern.

Der Nullsteuersatz fördert die Energiewende und senkt die Investitionskosten direkt beim Endkunden.

Kurz erklärt: Die Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer bezeichnen dieselbe Steuer. Umgangssprachlich ist der Begriff „Mehrwertsteuer“ geläufiger, während das Gesetz von „Umsatzsteuer“ spricht. Inhaltlich besteht jedoch kein Unterschied.

Ab wann und für welche PV-Anlagen gilt der Nullsteuersatz?

Der Nullsteuersatz gilt für Lieferungen und Installationen, die ab dem 1. Januar 2023 ausgeführt wurden. Maßgeblich sind weder das Bestelldatum noch das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Leistung tatsächlich erbracht und die Anlage übergeben wird.

Die entscheidenden Zeitpunkte im Detail:

  • Der Leistungszeitpunkt ist maßgeblich:Entscheidend ist, wann die Photovoltaikanlage fertiggestellt, übergeben und in Betrieb genommen wurde.

  • Rechnungsdatum ist nachrangig: Selbst wenn die Rechnung erst Wochen nach der Installation gestellt wird, ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich.

  • Bestandsanlagen vor januar 2023: PV-Anlagen, die bereits vor Januar 2023 vollständig geliefert und in Betrieb genommen wurden, fallen nicht automatisch unter den Nullsteuersatz für die Anschaffung.

Bei längeren Lieferfristen – etwa bei einer Bestellung im Herbst 2022, aber einer Inbetriebnahme erst im Frühjahr 2023 – konnte der Nullsteuersatz greifen, sofern die Übergabe und Abnahme tatsächlich ab Januar 2023 erfolgten.

Die Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung sind unbefristet. Es gibt keine gesetzliche Befristung (Stand 2026), was Hausbesitzern volle Planungssicherheit bietet. Sie müssen sich also nicht beeilen, bevor ein Förderfenster schließt.

Für Bestandsanlagen, die vor 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen (Regelbesteuerung, Kleinunternehmerregelung und Vorsteuerabzug). Dazu mehr im Abschnitt zu Bestandsanlagen weiter unten.

Welche Photovoltaik-Anlagen und Komponenten profitieren von 0 % MwSt?

Der Nullsteuersatz umfasst nicht nur die Solarmodule selbst, sondern eine ganze Reihe wesentlicher Komponenten und Leistungen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist insbesondere die Nähe zu Wohngebäuden sowie eine überwiegend private Nutzung. Die Regelung umfasst die Lieferung und Installation von Solarmodulen, Wechselrichtern und Batteriespeichern als Kernelemente.

Typische begünstigte Komponenten, wie sie die Sonnwärts Home GmbH verbaut:

  • Solarmodule (z. B. von SolarFabrik, Jolywood oder anderen Premiumherstellern)

  • Wechselrichter (z. B. Fronius, RCT Power oder Enphase-Mikrowechselrichter)

  • PV-Unterkonstruktionen, Dachhaken und Montageschienen

  • Batteriespeicher (typischerweise ab 5 kWh nutzbarer Speicherkapazität) – die Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Batteriespeicher und Wechselrichter als wesentliche Komponenten

  • Energiemanagementsysteme, Smart-Home-Einbindungen und Datenlogger

  • Notwendige Anpassungen und Ertüchtigungen des Zählerschranks im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage

  • Notstrom- und Backup-Einrichtungen, sofern sie integraler Bestandteil der PV-Anlage sind

  • Erweiterungen bestehender Photovoltaikanlagen (zusätzliche Module, neuer Wechselrichter oder Speichernachrüstung ab 2023)

Die Lieferung und Installation der gesamten PV-Anlage wird als einheitliche Leistung zum Nullsteuersatz abgerechnet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Zubehör wie Kabel, Schrauben oder Dachziegel ist ebenfalls begünstigt, solange es Teil dieser Gesamtleistung ist. Kabel und Zubehör unterliegen jedoch der regulären Mehrwertsteuer, wenn sie separat verkauft werden – etwa im Einzelkauf ohne Bezug zu einer PV-Installation.

Reine Wartungs- und Garantieverträge, Inspektionen ohne Komponententausch sowie Dienstleistungen ohne Lieferung von Hardware (z. B. eine reine Fehlersuche) fallen nicht unter den Nullsteuersatz. Auch die Lieferung von Ersatzteilen ohne zugehörige Installation kann unter Umständen regulär besteuert werden, sofern sie nicht als Teil einer einheitlichen Leistung erbracht wird.

Balkonkraftwerke ab einer Leistung von ca. 300 Watt können ebenfalls vom Nullsteuersatz profitieren, sofern sie netzgebunden und stationär installiert sind.

Die Nahaufnahme zeigt eine PV-Installationsszene auf einem Hausdach, wo Solarmodule, Montageschienen und Werkzeug zu sehen sind. Diese Installation von Photovoltaikanlagen ist ein wichtiger Schritt für Betreiber von PV-Anlagen, um umweltfreundlichen Strom zu erzeugen und von der Mehrwertsteuerbefreiung zu profitieren.

Die 30 kWp-Grenze und die „Nähe von Wohngebäuden“ einfach erklärt

Zwei Begriffe tauchen bei der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen immer wieder auf: die 30-kWp-Grenze und die „Nähe von Wohngebäuden“. Beide spielen eine zentrale Rolle – allerdings auf unterschiedliche Weise für die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer. Für eine typische Einfamilienhaus-PV-Anlage im Raum München liegt die Leistung in der Regel deutlich unter 30 kWp.

Zur 30-kWp-Grenze:

  • 30 kWp (Kilowatt Peak) ist eine wichtige Prüfgrenze, die in mehreren Regelungen vorkommt – bei der Einkommensteuer als Befreiungsgrenze, bei der Umsatzsteuer als Vereinfachungsregel.

  • Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind automatisch umsatzsteuerbegünstigt. Bei Anlagen bis 30 kWp entfallen aufwendige Prüfungen für den Nullsteuersatz, da die Gebäudebezogenheit als erfüllt gilt.

  • Bei Mehrfamilienhäusern gilt die Regelung ebenfalls: Bis Ende 2024 waren 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (maximal 100 kWp je Steuerpflichtigem) maßgeblich. Seit 2025 wurde diese Grenze auf 30 kWp je Einheit vereinheitlicht.

  • Praxisbezug: Eine Solaranlage mit 10 bis 15 kWp und Stromspeicher auf einem Einfamilienhaus im Raum München liegt typischerweise deutlich unter der 30-kWp-Grenze.

Zur „Nähe von Wohngebäuden“:

  • Die Anlage muss auf, an oder in unmittelbarer Nähe eines Wohngebäudes, Nebengebäudes oder Garagengebäudes installiert werden.

  • Konkrete Beispiele sind Hausdächer, Garagendächer, Carports oder Gartenhäuser auf demselben Grundstück, sofern ein räumlicher oder funktionaler Nutzungszusammenhang besteht.

  • Der Nullsteuersatz gilt für die Installation in der Nähe von Wohngebäuden sowie öffentlichen Gebäuden (z. B. Schulen, Kindergärten oder Vereinsheimen).

  • Freiflächenanlagen auf getrennten Grundstücken ohne Wohnbebauung fallen in der Regel nicht unter den Nullsteuersatz.

Die Sonnwärts Home GmbH prüft die konkrete Situation – Leistungsgröße, Standort und Nutzung – im persönlichen Beratungsgespräch und weist das Angebot steuerlich korrekt aus.

0 % Mehrwertsteuer beim Kauf: Was gilt konkret beim Angebot von Sonnwärts Home?

Bei der Sonnwärts Home GmbH setzen wir den Nullsteuersatz in der täglichen Praxis konsequent um. Jedes Angebot für eine Photovoltaikanlage wird so strukturiert, dass begünstigte und nicht begünstigte Leistungen klar getrennt ausgewiesen sind. Dadurch erkennen unsere Kunden sofort, welche Positionen mit 0 % und welche mit 19 % MwSt. berechnet werden.

So ist ein typisches Angebot aufgebaut:

  • Positionen mit 0 % MwSt.: Lieferung und Installation der PV-Anlage (Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion, Speicher, Energiemanagement und Zählerschrank-Anpassung) mit dem Hinweis, dass der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG angewendet wird, da die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird.

  • Positionen mit 19 % MwSt.: Nicht begünstigte Komponenten wie Wallboxen, reine Wartungspakete oder bestimmte Smart-Home-Leistungen ohne direkten PV-Bezug.

  • Betreibererklärung: Der Kunde bestätigt schriftlich, dass er Betreiber der Anlage ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Konkretes Beispiel: Für eine typische 10-kWp-PV-Anlage mit einem 10-kWh-Stromspeicher auf einem Einfamilienhaus im Raum München kalkulieren wir beispielsweise mit einem Nettoangebotspreis von ca. 18.000 €. Dank des Nullsteuersatzes ist dieser Betrag gleichzeitig der Endpreis. Früher wären zusätzlich 3.420 € Umsatzsteuer angefallen – diese Ersparnis kommt heute direkt beim Kunden an.

Der Kunde muss die Mehrwertsteuer in diesem Fall nicht beim Finanzamt zurückfordern, da sie gar nicht erst erhoben wird. Das vereinfacht den gesamten Prozess erheblich. Auf Wunsch plant die Sonnwärts Home GmbH auch Wallboxen, Wärmepumpen und weitere smarte Haustechnik mit – diese werden dann getrennt zum regulären Steuersatz angeboten.

Bestandsanlagen vor Januar 2023: Vorsteuerabzug, Kleinunternehmerregelung und Wechsel

Für PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gilt weiterhin die bisherige umsatzsteuerliche Systematik. Wer sich damals für die Regelbesteuerung entschieden hat, konnte den Vorsteuerabzug auf die Anschaffung geltend machen, musste im Gegenzug jedoch Umsatzsteuer auf die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz und auf den Eigenverbrauch abführen. Eine nachträgliche Anwendung des 0-%-Steuersatzes auf die ursprüngliche Anschaffung ist für diese Bestandsanlagen nicht möglich.

Die wichtigsten Punkte für Bestandsanlagen:

  • Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug: Die gezahlte MwSt. konnte beim Finanzamt zurückgeholt werden. Im Gegenzug mussten Umsatzsteuer auf Einspeisevergütung und Eigenverbrauch abgeführt werden.

  • Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Alternative ohne Vorsteuerabzug, dafür aber auch ohne Umsatzsteuer auf Einspeisung und Eigenverbrauch.

  • Fünfjährige Bindungsfrist: Beim Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung besteht grundsätzlich eine fünfjährige Bindung an die Regelbesteuerung. Danach ist ein Wechsel möglich.

  • Vorsteuerkorrektur: Bei einem späteren Wechsel kann unter Umständen eine teilweise Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG erforderlich werden.

Für Erweiterungen bestehender Anlagen nach dem 1. Januar 2023 – etwa durch einen nachträglich installierten Batteriespeicher oder zusätzliche Module – kann der Nullsteuersatz jedoch greifen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Unsere Empfehlung: Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsanlagen sollten bei Unsicherheiten einen Steuerberater hinzuziehen, insbesondere wenn eine Erweiterung oder ein Wechsel der Besteuerungsform geplant ist.

Steuerliche Behandlung beim Betrieb: Umsatzsteuer und Einkommensteuer ab 2022/2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 hat sich nicht nur die Mehrwertsteuer beim Kauf geändert, sondern auch die Einkommensteuer auf Erträge kleiner PV-Anlagen. Beide Änderungen zusammen bedeuten für Betreiber von Photovoltaikanlagen eine erhebliche bürokratische und finanzielle Entlastung. Für den laufenden Betrieb einer Photovoltaikanlage ergeben sich insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen.

Umsatzsteuer beim Betrieb:

  • Betreiber von PV-Anlagen, die zum Nullsteuersatz gekauft wurden, zahlen ab 2023 in der Regel keine Umsatzsteuer auf Einspeisung und Eigenverbrauch, sofern sie die Kleinunternehmerregelung anwenden.

  • Ein Antrag auf „Liebhaberei“ ist nicht mehr erforderlich – die Bürokratie entfällt nahezu vollständig.

  • Für ältere Anlagen mit Regelbesteuerung bleibt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch (unentgeltliche Wertabgabe) grundsätzlich bestehen, solange die Bindungsfrist noch läuft.

Einkommensteuer:

  • Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind seit dem 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit.

  • Einnahmen aus dem Stromverkauf müssen nicht versteuert werden – weder die Einspeisevergütung noch der Eigenverbrauchswert.

  • Betreiber müssen keine Einnahmenüberschussrechnung mehr erstellen, keine Anlage G ausfüllen und keine Gewinnermittlung durchführen.

  • Eine Abschreibung der Anlage ist zwar nicht mehr möglich, dafür sind die Erträge vollständig steuerfrei – das Einkommen aus der PV-Anlage bleibt unberührt.

  • Diese Einkommensteuerbefreiung gilt insbesondere für typische private Dach-PV-Anlagen im Eigenheimbereich.

Auch die Gewerbesteuer entfällt für begünstigte Anlagen auf oder an Gebäuden. Für gewerbliche oder sehr große Anlagen, die die gesetzlichen Grenzen überschreiten, gelten hingegen andere steuerliche Regelungen und eine individuelle Prüfung ist erforderlich.

Auf dem Schreibtisch liegt ein Taschenrechner neben einem Solarmodul und Euro-Geldscheinen, was auf die finanziellen Aspekte beim Kauf einer Photovoltaikanlage hinweist. Diese Anordnung symbolisiert die Kosten und mögliche Einnahmen, die Betreiber von PV-Anlagen erwarten können, insbesondere im Hinblick auf die Steuerbefreiung und den Nullsteuersatz auf PV-Anlagen.

Besondere Fälle: Miet-PV, Leasing, Balkonkraftwerke und Reparaturen

Nicht jede Konstruktion profitiert automatisch vom Nullsteuersatz. Insbesondere bei Miet- oder Leasingmodellen, Balkonkraftwerken sowie Reparaturen und dem Austausch defekter Komponenten ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich.

Miet- und Leasingmodelle

  • Reine Mietmodelle für PV-Anlagen (Contracting-Modelle) unterliegen in der Regel dem regulären Steuersatz von 19 %.

  • Leasing- oder Mietkaufverträge können – je nach Ausgestaltung – als Lieferung gelten. Nur in diesem Fall kann der Nullsteuersatz greifen.

  • Entscheidend ist, ob und wann das Eigentum an der Photovoltaikanlage auf den Betreiber übergeht. Geht kein Eigentum über, handelt es sich um eine sonstige Leistung und nicht um eine begünstigte Lieferung.

Balkonkraftwerke

  • Netzgebundene Balkonkraftwerke ab einer Leistung von ca. 300 Watt können vom Nullsteuersatz profitieren.

  • Mobile Camping-Module ohne festen Netzanschluss sind nicht begünstigt.

  • Die Sonnwärts Home GmbH konzentriert sich auf fest installierte Photovoltaikanlagen für Einfamilienhäuser. Balkonkraftwerke werden steuerlich jedoch ähnlich behandelt.

Reparaturen und Erweiterungen

  • Der Austausch defekter Komponenten – beispielsweise eines Wechselrichters oder Solarmoduls einschließlich Lieferung und Einbau – fällt unter den Nullsteuersatz, da es sich um die Lieferung von Ersatzteilen mit zugehöriger Werkleistung handelt.

  • Reine Reparaturleistungen ohne Ersatzteile, wie Fehlersuche, Reinigung oder Wartung, unterliegen hingegen dem regulären Steuersatz von 19 %.

  • Erweiterungen bestehender Photovoltaikanlagen nach dem 1. Januar 2023 (z. B. zusätzlicher Batteriespeicher oder Modulerweiterungen) sind typischerweise umsatzsteuerfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Für alle Serviceleistungen rund um bestehende Anlagen beraten wir Sie gerne zur korrekten steuerlichen Behandlung.

Was gilt für Stromspeicher, Wallbox und Wärmepumpe?

Viele Hausbesitzer im Raum München planen eine PV-Anlage, einen Stromspeicher, eine Wallbox und eine Wärmepumpe als komplettes Energiesystem. Steuerlich werden diese Komponenten jedoch unterschiedlich behandelt. Nicht alles, was zu einem smarten Eigenheim gehört, fällt unter den Nullsteuersatz – entscheidend ist die Funktion der jeweiligen Komponente.

Stromspeicher

  • Batteriespeicher, die Strom aus einer begünstigten PV-Anlage speichern, fallen in der Regel unter den Nullsteuersatz. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Batteriespeicher und Wechselrichter.

  • Dies gilt sowohl bei der gleichzeitigen Installation mit der PV-Anlage als auch bei einer nachträglichen Nachrüstung ab 2023.

  • Sinnvolle Speichergrößen für Einfamilienhäuser liegen typischerweise zwischen 8 und 15 kWh. Stromspeicher in dieser Größenordnung sind vollständig vom Nullsteuersatz erfasst.

Wallboxen

  • Wallboxen gelten als Stromverbraucher und nicht als wesentlicher Bestandteil der PV-Anlage.

  • Daher fallen auf die Lieferung und Installation einer Wallbox regulär 19 % Mehrwertsteuer an.

  • Die Kombination aus PV-Anlage, Stromspeicher und Wallbox ist dennoch wirtschaftlich sehr attraktiv: Das Laden des Elektroautos mit selbst erzeugtem Strom senkt die Energiekosten erheblich – auch wenn die Wallbox selbst nicht unter den Nullsteuersatz fällt.

Wärmepumpen

  • Wärmepumpen sind ebenfalls keine begünstigte PV-Komponente im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG.

  • Lieferung und Einbau einer Wärmepumpe werden daher mit 19 % Mehrwertsteuer berechnet.

  • Die Kombination aus PV-Anlage, Stromspeicher und Wärmepumpe ist energetisch äußerst sinnvoll. Steuerlich werden die einzelnen Komponenten jedoch getrennt betrachtet. Für Wärmepumpen können gegebenenfalls eigene Förderprogramme der KfW oder des BAFA in Anspruch genommen werden.

Die Garage eines Einfamilienhauses zeigt eine Wallbox und ein Elektroauto, während im Hintergrund die Solarpanels auf dem Dach installiert sind. Diese Photovoltaikanlage könnte eine wichtige Rolle bei der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz spielen und von Betreibern von PV-Anlagen genutzt werden.

Beispielrechnung: 10 kWp PV-Anlage mit Speicher – Ihre 19 % Ersparnis

Eine konkrete Beispielrechnung macht die finanzielle Wirkung der 0 % Mehrwertsteuer greifbar. Der Nullsteuersatz bedeutet eine Steuerentlastung von 19 % auf den Kaufpreis – bei einer typischen Eigenheim-Anlage sind das mehrere Tausend Euro.

Die Beispielanlage:

  • Standort: typisches Einfamilienhaus im Raum München

  • Größe: 10 kWp PV-Anlage

  • Speicher: 10 kWh Batteriespeicher

  • Inbetriebnahme: nach dem 01. Januar 2023, auf Hausdach (Nähe von Wohngebäuden gegeben)

Die Berechnung:

PositionBetrag
Netto-Investitionssumme der Gesamtanlage18.000 €
Früherer Bruttopreis mit 19 % MwSt.21.420 €
Heutiger Bruttopreis mit 0 % MwSt.18.000 €
Direkte Ersparnis durch den Nullsteuersatz3.420 €

Die Mehrwertsteuerbefreiung führt zu einer Ersparnis von 19 % beim Kauf – konkret 3.420 € in diesem Beispiel. Das ist keine Rückerstattung, die Sie erst beantragen müssen, sondern eine sofortige Entlastung direkt auf der Rechnung.

Die gesparte Mehrwertsteuer kann beispielsweise in eine größere Speicherkapazität, ein besseres Energiemanagement oder in die Vorbereitung einer späteren Wallbox-Installation investiert werden. Über die Finanzierung einer PV-Anlage beraten wir Sie ebenfalls gerne.

Im Beratungsgespräch rechnet die Sonnwärts Home GmbH die individuelle Wirtschaftlichkeit für Ihr konkretes Haus durch – inklusive aktueller Einspeisevergütung, Eigenverbrauchsquote und Strompreis. So sehen Sie auf einen Blick, ab wann sich Ihre Anlage rechnet.


Häufige Fragen unserer Kunden zum Nullsteuersatz (FAQ-Übersicht)

In unseren Beratungsgesprächen tauchen regelmäßig dieselben praktischen Fragen auf. Hier beantworten wir die wichtigsten – kurz und auf den Punkt. Die geschätzte Lesezeit für diesen FAQ-Abschnitt beträgt nur wenige Minuten.

Gilt der Nullsteuersatz auch, wenn meine PV-Anlage mehr als 30 kWp hat?

Ja, grundsätzlich kann er auch bei Anlagen über 30 kWp gelten – allerdings entfällt dann die automatische Vereinfachungsregel. Alle gesetzlichen Voraussetzungen (begünstigtes Gebäude, Betreiber-Eigenschaft etc.) müssen einzeln nachgewiesen werden. In der Praxis betrifft das vor allem gewerbliche Anlagen.

Was passiert, wenn ich meine Photovoltaikanlage erweitere?

Erweiterungen nach dem 01.01.2023 (z. B. Speicher nachrüsten, zusätzliche Module) fallen unter den Nullsteuersatz, wenn die Grundvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Beachten Sie: Die Leistung der bestehenden und der neuen Anlage wird zusammengerechnet.

Muss ich meine neue PV-Anlage nach Inbetriebnahme noch beim Finanzamt melden?

PV-Anlagen müssen innerhalb eines Monats beim Finanzamt angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme erfolgen. Allerdings: Für Anlagen bis 30 kWp kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die steuerliche Anzeige verzichtet werden. Das Finanzamt vergibt nach der Anmeldung eine unternehmerische Steuernummer. Zusätzlich muss die Anlage im Marktstammdatenregister eingetragen werden. Kleinunternehmer müssen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen – die Übermittlung erfolgt elektronisch über ELSTER.

Kann ich trotz Nullsteuersatz noch Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen?

Nein. Beim Nullsteuersatz wird keine Umsatzsteuer erhoben – es gibt also nichts zurückzufordern. Der Bruttopreis ist direkt der Nettopreis. Eine Rückerstattung wie bei der früheren Regelbesteuerung entfällt.

Gilt 0 % Mehrwertsteuer auch für die Anmietung oder das Leasing einer PV-Anlage?

Nur bedingt. Reine Mietmodelle unterliegen in der Regel dem regulären Steuersatz. Leasing- oder Mietkaufverträge können als Lieferung gelten, wenn das Eigentum übergeht – dann kann der Nullsteuersatz greifen.

Ab wann genau gilt der Nullsteuersatz – zählt die Bestellung oder die Inbetriebnahme?

Entscheidend ist der Leistungszeitpunkt, also wann die Anlage tatsächlich geliefert, installiert und übergeben wird – nicht das Datum der Bestellung oder Anzahlung. Seit 01. Januar 2023 gilt der Nullsteuersatz für alle Leistungen, die ab diesem Datum erbracht werden.

Wie lange gilt die Mehrwertsteuerbefreiung – ist sie zeitlich begrenzt?

Nein. Die Regelung ist dauerhaft angelegt und zeitlich nicht befristet (Stand 2026). Es gibt aktuell keinen Hinweis darauf, dass sich das ändert.

Die steuerlichen Rahmenbedingungen können sich grundsätzlich ändern. Die Sonnwärts Home GmbH passt die eigenen Informationen regelmäßig an, weist aber darauf hin, dass dieser Artikel keine individuelle Steuerberatung ersetzt. In besonderen Fällen – etwa bei komplexer Nutzung oder mehreren Anlagen – empfehlen wir die Rücksprache mit einem Steuerberater.


Sonnwärts Home GmbH: Individuelle PV-Lösung ohne Mehrwertsteuer planen

Wir sind die Sonnwärts Home GmbH – Ihr regionaler Photovoltaik-Spezialist im Raum München und Würmtal. Als Handwerksbetrieb mit eigenem Beratungsstudio planen, installieren und betreuen wir PV-Komplettlösungen für Eigenheime. Von der ersten Idee bis zum laufenden Betrieb sind wir an Ihrer Seite – als Unternehmen, das Qualität, Transparenz und regionale Nähe in den Mittelpunkt stellt.

Was Sie von uns erwarten können:

  • Persönliche Beratung im Beratungsstudio und vor Ort bei Ihnen zu Hause

  • Planung kompletter Photovoltaik-Komplettlösungen: PV-Anlage, Speicher, Wallbox, Wärmepumpe-Anbindung, Notstromfunktion, Smart-Home-Integration mit Clever-PV

  • Angebote, in denen der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG korrekt berücksichtigt und transparent ausgewiesen wird

  • Einsatz hochwertiger Komponenten: Solarmodule von SolarFabrik und Jolywood, Wechselrichter von Fronius, RCT und Enphase

  • Regionaler Service durch eigenen Handwerksbetrieb: Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Unterstützung bei Anmeldungen (Marktstammdatenregister, steuerliche Meldungen)

  • Nutzung erneuerbarer Energien als Beitrag zur Energiewende

Sie möchten Ihre eigene PV-Anlage ohne Mehrwertsteuer planen? Fordern Sie jetzt Ihr unverbindliches Angebot an.

Ein Handwerker montiert Solarmodule auf dem Dach eines Einfamilienhauses bei sonnigem Wetter. Diese Installation von Photovoltaikanlagen ist Teil der Nutzung erneuerbarer Energien und könnte von der Steuerbefreiung gemäß dem Nullsteuersatz profitieren.